Bestattungsvorsorge und Sozialamt: Was gilt als Schonvermögen?

    Robert Silberpfennig
    Robert Silberpfennig
    Pflegefachkraft · 10 Jahre Erfahrung in der ambulanten Pflege
    Zuletzt aktualisiert:
    Beratung zu Schonvermögen und Bestattungsvorsorge bei Sozialleistungen

    Auch Menschen, die Sozialleistungen beziehen, dürfen in einem gewissen Rahmen Geld für die eigene Bestattungsvorsorge zurücklegen, ohne dass dieses als verwertbares Vermögen angerechnet wird. Maßgeblich ist § 90 SGB XII; die typischen Höchstgrenzen liegen bei 5.000–10.000 €. Voraussetzung ist strikte Zweckbindung und Unwiderruflichkeit.

    Warum ist das Thema relevant?

    Grundsätzlich müssen Empfänger von Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Bürgergeld verwertbares Vermögen oberhalb bestimmter Freibeträge zunächst aufbrauchen, bevor Leistungen bewilligt werden (Bürgergeld-Freibetrag seit 2023: 15.000 € im ersten Jahr, danach 5.000 € + 500 €/Lebensjahr). Für eine angemessene Bestattungsvorsorge gibt es jedoch eine eigenständige Ausnahmeregelung, die genau auf diesen Zweck zugeschnitten ist.

    Was bedeutet „angemessen" in diesem Zusammenhang?

    Als angemessen gilt ein Betrag, der die ortsüblichen, einfachen Bestattungskosten abdeckt. Über die genauen Grenzen entscheidet im Einzelfall das zuständige Sozialamt oder Jobcenter – pauschale, bundesweit einheitliche Beträge gibt es nicht. In der Sozialgerichtspraxis werden jedoch regelmäßig Beträge zwischen 5.000 € (einfache Feuerbestattung anonym) und 10.000 € (Erdbestattung mit Trauerfeier) anerkannt.

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Schonvermögen

    • Zweckbindung: Die Verwendung für die Bestattung muss eindeutig dokumentiert sein.
    • Unwiderruflichkeit: Der Vertrag darf nicht jederzeit kündbar sein – sonst gilt das Kapital als verfügbar.
    • Treuhänderische Verwaltung: Das Geld muss bei einer unabhängigen Treuhandgesellschaft liegen, nicht beim Bestatter selbst.
    • Angemessenheit: Die Summe darf nicht offensichtlich überzogen sein.

    Wie weisen Sie eine zweckgebundene Bestattungsvorsorge nach?

    • Bestattungsvorsorgevertrag mit unabhängiger Treuhandgesellschaft schließen, der ausdrücklich „unwiderruflich" und „zweckgebunden" ist.
    • Alle Vertragsunterlagen sorgfältig aufbewahren – Kopie an das Sozialamt geben.
    • Konkretes Bestatter-Angebot beilegen, das die Angemessenheit der Summe belegt.
    • Bei der Antragstellung von Sozialleistungen aktiv auf die Vorsorge hinweisen.
    • Bei Erhöhung der Vorsorgesumme rechtzeitig mit dem Sozialamt abstimmen.

    Praxisbeispiel: Bürgergeld-Empfänger mit Vorsorge

    Herr H., 64, bezieht Bürgergeld. Er zahlt 6.000 € auf ein Treuhand-Vorsorgekonto bei der Deutschen Bestattungsvorsorge Treuhand AG. Der Vertrag ist ausdrücklich unwiderruflich und zweckgebunden für eine einfache Feuerbestattung in seinem Wohnort. Das Jobcenter erkennt den Betrag als Schonvermögen an – die Bürgergeld-Leistungen laufen ungekürzt weiter.

    Bestattungsverfügung als Ergänzung

    Für die volle Schutzwirkung empfiehlt sich eine schriftliche Bestattungsverfügung, die Bestattungsart, Bestatter und Vorsorgenummer benennt. Sie unterstreicht die Zweckbindung und vermeidet Diskussionen mit dem Sozialamt.

    Was passiert bei Tod – kann das Sozialamt zugreifen?

    Der für die Bestattung verbrauchte Teil ist geschützt. Bleibt nach der Beisetzung ein Restbetrag übrig, fällt dieser in den Nachlass und kann vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Erbenhaftung (§ 102 SGB XII) bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen zurückgefordert werden. Das macht passgenaue Kalkulation der Vorsorgesumme besonders wichtig – siehe Cluster zu Kosten.

    Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Rechts- oder Sozialberatung. Die genauen Regelungen und Freibeträge können sich ändern und sollten direkt beim zuständigen Sozialamt oder Jobcenter erfragt werden.

    Häufig gestellte Fragen

    Nein, ein angemessener, zweckgebundener Betrag für die eigene Bestattungsvorsorge gilt als Schonvermögen und wird nicht angerechnet. Maßgeblich ist § 90 SGB XII. Die genaue Höhe klären Sie direkt mit dem zuständigen Sozialamt oder Jobcenter – typische Grenzen liegen bei 5.000–10.000 €.

    Nein. Ein klar zweckgebundener Bestattungsvorsorgevertrag über eine unabhängige Treuhandgesellschaft ist deutlich besser als ein allgemeines Sparkonto. Entscheidend sind nachweisbare Unwiderruflichkeit und ausschließliche Verwendung für die Bestattung.

    Es gibt keine bundeseinheitliche Grenze. Die Sozialgerichte orientieren sich an den „ortsüblichen, angemessenen Bestattungskosten“. In Großstädten werden meist 7.000–10.000 € akzeptiert, im ländlichen Raum 4.000–7.000 €. Im Zweifel hilft ein konkretes Bestatter-Angebot als Nachweis.

    Wenn die Vorsorge nicht eindeutig zweckgebunden oder jederzeit kündbar ist, kann das Amt Auszahlung verlangen. Bei einem unwiderruflichen Treuhandvertrag besteht dieser Zugriff in der Regel nicht. Im Sterbefall geht ein etwaiger Restbetrag in den Nachlass über und kann von Sozialhilfeträgern eingezogen werden (§ 102 SGB XII).

    Auch eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht für die Bestattung kann unter Schonvermögen fallen. Sparbücher oder offene Anlagen ohne Zweckbindung zählen dagegen voll zum verwertbaren Vermögen.

    Der unverbrauchte Teil der Treuhand-Vorsorge wird im Sterbefall ausgezahlt und zählt dann zum Nachlass. Hat das Sozialamt während der Lebenszeit Leistungen erbracht, kann es im Rahmen der Erbenhaftung (§ 102 SGB XII) Rückforderungen geltend machen.