Was passiert ohne Patientenverfügung?

    Robert Silberpfennig
    Robert Silberpfennig
    Pflegefachkraft · 10 Jahre Erfahrung in der ambulanten Pflege
    Zuletzt aktualisiert:
    Fachlich geprüft von Dr. Hartmut Umlauf, Rechtsanwalt für Sozialrecht, Berlin. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
    Infografik: Was passiert ohne Patientenverfügung – Betreuerbestellung, Ärzte entscheiden, Familienkonflikte

    Liegt keine Patientenverfügung vor, dürfen Ärzte nicht automatisch entscheiden – und auch Angehörige haben ohne Vorsorgevollmacht keine automatische Entscheidungsbefugnis. Das Betreuungsgericht bestellt in diesem Fall einen rechtlichen Betreuer, der gemeinsam mit den Ärzten den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person ermitteln muss – ein oft langwieriger und für die Familie belastender Prozess.

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    Wer entscheidet, wenn keine Verfügung vorliegt?

    Ohne Patientenverfügung und ohne Vorsorgevollmacht bestellt das Betreuungsgericht eine Betreuerin oder einen Betreuer – das kann ein Angehöriger sein, muss es aber nicht. Diese Person muss dann gemeinsam mit den behandelnden Ärzten rekonstruieren, was die betroffene Person in der konkreten Situation vermutlich gewollt hätte (mutmaßlicher Wille). Dafür werden frühere mündliche Äußerungen, religiöse oder ethische Wertvorstellungen und Gespräche mit Angehörigen herangezogen.

    Welche Risiken entstehen dadurch?

    • Zeitliche Verzögerung bei dringenden Behandlungsentscheidungen, da erst ein Betreuer bestellt werden muss.
    • Mögliche Konflikte zwischen Angehörigen über die vermutete Wunschvorstellung des Patienten.
    • Die bestellte Betreuungsperson muss nicht zwingend der nächste Angehörige sein.
    • Entscheidungen entsprechen möglicherweise nicht dem tatsächlichen, aber nicht dokumentierten Willen.
    • Längere Behandlungsdauer mit höheren Kosten und stärkerer körperlicher Belastung.
    • Belastung der Angehörigen mit schwersten Gewissensentscheidungen, ohne Anhaltspunkt für den eigentlichen Willen.

    Drei typische Verläufe im Vergleich

    • Verlauf A – Mit Patientenverfügung und Vollmacht: Klinik akzeptiert Verfügung sofort, Bevollmächtigter entscheidet binnen Stunden, klare Linie für Ärzte. Keine Gerichtsverfahren.
    • Verlauf B – Nur Vollmacht ohne Verfügung: Bevollmächtigter kann handeln, muss aber den mutmaßlichen Willen alleine rekonstruieren – schwere Gewissensentscheidung, oft Familienberatung erforderlich.
    • Verlauf C – Weder Verfügung noch Vollmacht: Eilbetreuung muss innerhalb von 1–3 Tagen organisiert werden, das Hauptverfahren dauert 6–12 Wochen. In dieser Zeit werden im Zweifel alle lebenserhaltenden Maßnahmen fortgeführt.

    Kosten ohne Vorsorgedokumente

    Eine gesetzliche Betreuung verursacht jährliche Kosten von 200–600 € für Berufsbetreuer, die aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt werden, sofern dieses über dem Schonbetrag liegt. Hinzu kommen Gerichtsgebühren, ärztliche Gutachten und ggf. längere stationäre Behandlungen, deren Sinn ohne dokumentierten Willen schwer zu beurteilen ist.

    Was passiert mit dem Vermögen?

    Ohne Vorsorgevollmacht hat niemand Zugriff auf Konten, Verträge oder Immobilien. Daueraufträge laufen weiter, aber neue Buchungen, Kündigungen oder Vermögensverfügungen sind blockiert, bis ein gerichtlich bestellter Betreuer offiziell tätig wird. Selbst Ehepartner haben hier kein automatisches Zugriffsrecht.

    Warum frühzeitige Vorsorge die bessere Alternative ist

    Eine Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht vermeidet dieses gerichtliche Verfahren in den meisten Fällen vollständig: Der Bevollmächtigte setzt direkt den in der Patientenverfügung festgelegten Willen um, ohne dass ein Betreuungsgericht eingeschaltet werden muss. Die rechtliche Grundabsicherung kostet kaum etwas und dauert wenige Stunden – mehr Details in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung.

    Ablauf eines Betreuungsverfahrens Schritt für Schritt

    Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, leitet das Betreuungsgericht ein Verfahren ein. Der typische Ablauf 2026:

    • Anregung: Klinik, Pflegeheim oder Angehörige melden den Betreuungsbedarf beim Amtsgericht.
    • Sachverhaltsermittlung: Die Betreuungsbehörde besucht die betroffene Person und erstellt einen Sozialbericht.
    • Ärztliches Gutachten: Ein Facharzt beurteilt, ob und in welchen Bereichen eine Betreuung nötig ist.
    • Anhörung: Der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck, meist am Krankenbett.
    • Beschluss: Bestellung des Betreuers mit festgelegten Aufgabenkreisen – nicht zwingend ein Angehöriger.
    • Laufende Kontrolle: Jährlicher Bericht und Rechnungslegung gegenüber dem Gericht.

    In Eilfällen kann eine vorläufige Betreuung binnen weniger Tage angeordnet werden; das reguläre Verfahren dauert je nach Gericht mehrere Wochen bis Monate. In dieser Zeit bleibt offen, wer verbindlich entscheidet.

    Was Angehörige ohne Vollmacht konkret nicht dürfen

    • Keine Auskunft von Ärzten verlangen – die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Kindern und Eltern.
    • Keine Behandlung genehmigen oder ablehnen.
    • Keine Kontoverfügungen, auch nicht für laufende Miete oder Heimkosten.
    • Keine Verträge kündigen oder abschließen, etwa mit einem Pflegedienst.
    • Keine Post öffnen und keine Anträge bei Kasse oder Behörde stellen.

    Genau diese Lücke schließt eine Vorsorgevollmacht – sie wirkt sofort und ohne Gerichtsbeteiligung.

    Häufig gestellte Fragen

    Nein. In Deutschland haben Angehörige – auch Ehepartner und Kinder – ohne Vorsorgevollmacht kein automatisches umfassendes Entscheidungsrecht. Das Betreuungsgericht bestellt in diesem Fall eine rechtliche Betreuung. Ehegatten haben seit 2023 ein begrenztes Notvertretungsrecht (§ 1358 BGB) nur für 6 Monate und nur in Gesundheitsfragen.

    Das hängt vom Einzelfall und der Dringlichkeit ab. In Eilfällen kann das Gericht binnen 1–3 Tagen vorläufige Entscheidungen treffen, im Regelfall dauert das Verfahren mit Anhörung und gutachterlicher Stellungnahme 6–12 Wochen.

    Hat die betreute Person Vermögen oder Einkommen über dem Schonbetrag, trägt sie die Kosten selbst (typisch 200–600 €/Jahr für Berufsbetreuer). Bei Bedürftigkeit übernimmt die Staatskasse. Ehrenamtliche Betreuer aus der Familie erhalten lediglich eine Aufwandspauschale von 425 €/Jahr.

    Grundsätzlich alle lebenserhaltenden Maßnahmen, solange medizinisch indiziert. Studien der Bundesärztekammer zeigen, dass in Akutsituationen ohne Patientenverfügung häufig länger und intensiver behandelt wird, als Betroffene es selbst gewünscht hätten – etwa künstliche Ernährung über mehrere Monate.

    Leider sehr häufig. Wenn der mutmaßliche Wille rekonstruiert werden muss, kommen unterschiedliche Erinnerungen, Werte und Interessen zum Tragen. Konflikte über Therapieabbruch oder Wachkoma-Maßnahmen sind ein häufiger Anlass für Familienzerwürfnisse – die eine Patientenverfügung vollständig vermeiden kann.

    Wenn die betroffene Person noch entscheidungsfähig ist, kann auch im Krankenhaus kurzfristig eine Patientenverfügung erstellt werden – z. B. mit der Klinik-Sozialberatung oder einem Anwalt. Bei bereits eingetretener Bewusstlosigkeit hilft nur noch die rasche Beantragung einer Eilbetreuung beim örtlichen Amtsgericht.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie Inhalt und Formulierungen Ihrer Verfügung oder Vollmacht im Zweifel von einer Notarin, einem Notar oder einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt prüfen.