Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?

    Robert Silberpfennig
    Robert Silberpfennig
    Pflegefachkraft · 10 Jahre Erfahrung in der ambulanten Pflege
    Zuletzt aktualisiert:
    Fachlich geprüft von Dr. Hartmut Umlauf, Rechtsanwalt für Sozialrecht, Berlin. Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
    Notarielle Beglaubigung der Patientenverfügung – Dokument mit Notarsiegel

    Nein. Für eine Patientenverfügung reicht die einfache Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift aus. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben – kann aber im Streitfall zusätzliche Beweiskraft schaffen, vor allem in kombinierten Vorsorge-Dokumenten mit der Vorsorgevollmacht.

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    Welche Form ist gesetzlich vorgeschrieben?

    § 1827 BGB verlangt für eine Patientenverfügung lediglich die Schriftform: Das Dokument muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Zeugen oder eine notarielle Mitwirkung sind nicht erforderlich. Selbst eine handschriftliche Verfügung auf einem Blatt Papier ist rechtsverbindlich, sofern sie konkret genug formuliert ist.

    Wann kann eine Beglaubigung trotzdem sinnvoll sein?

    • Wenn innerhalb der Familie Uneinigkeit über die Echtheit oder Urheberschaft des Dokuments zu erwarten ist.
    • Wenn zusätzliche Beweiskraft im Streitfall gewünscht wird (z. B. bei Erbstreitigkeiten).
    • In Kombination mit einer Vorsorgevollmacht, die für bestimmte Geschäfte ohnehin notariell beglaubigt werden muss (Immobilien, Verbraucherdarlehen).
    • Bei Vorerkrankungen, bei denen später die Geschäftsfähigkeit angezweifelt werden könnte – der Notar bestätigt die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterschrift.
    • Bei längeren Auslandsaufenthalten, da im Ausland die Beweiskraft notarieller Dokumente höher ist.

    Was kostet eine notarielle Beglaubigung?

    Die Kosten richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und dem Geschäftswert. Da die Patientenverfügung selbst keinen Vermögenswert hat, fällt meist nur eine geringe Mindestgebühr an:

    • Reine Unterschriftsbeglaubigung: ca. 20–70 €
    • Vollständige Beurkundung: ca. 60–250 €
    • Kombinierte Beurkundung mit Vorsorgevollmacht: richtet sich nach dem Vermögen, typischerweise 100–500 €

    Lassen Sie sich die genauen Kosten vorab vom Notariat schriftlich bestätigen.

    Ablauf des Notartermins

    • Versenden Sie die fertige Patientenverfügung vorab per E-Mail an das Notariat zur Prüfung.
    • Bringen Sie zum Termin Personalausweis oder Reisepass mit.
    • Der Notar prüft Ihre Identität und Geschäftsfähigkeit.
    • Bei einer Beglaubigung unterschreiben Sie vor dem Notar; der Notar bestätigt die Echtheit der Unterschrift.
    • Bei einer Beurkundung verliest der Notar zusätzlich den Inhalt und erläutert rechtliche Konsequenzen.
    • Der Termin dauert je nach Variante 15–45 Minuten.

    Alternative: Beglaubigung beim Betreuungsgericht

    Eine kostengünstige Alternative ist die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde (häufig beim Amtsgericht angesiedelt). Die Gebühr beträgt einheitlich 10 € pro Beglaubigung. Diese Möglichkeit gilt allerdings nur für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen – nicht für die Patientenverfügung selbst.

    Beglaubigung, Beurkundung oder Registrierung – was bringt was?

    Die drei Begriffe werden oft verwechselt, haben aber sehr unterschiedliche Wirkung und Kosten:

    • Beglaubigung: Der Notar bestätigt nur, dass die Unterschrift echt ist – nicht den Inhalt. Nutzen: Schutz gegen den Vorwurf einer Fälschung.
    • Beurkundung: Der Notar prüft und erläutert zusätzlich den Inhalt und dokumentiert Ihre Geschäftsfähigkeit. Nutzen: stärkste Beweiskraft, sinnvoll bei beginnender Demenz oder erwartetem Streit.
    • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister: Kein Qualitätsnachweis, aber der einzige Weg, über den Betreuungsgerichte und Kliniken die Existenz Ihrer Verfügung bundesweit finden – rund 18,50 €.

    Für die meisten Menschen ist die Kombination aus sorgfältig formulierter, eigenhändig unterschriebener Verfügung und Registereintrag ausreichend. Der Gang zum Notar lohnt sich vor allem dann, wenn Zweifel an der Einwilligungsfähigkeit im Raum stehen könnten.

    Wann Angehörige die Echtheit anzweifeln – typische Konstellationen

    • Uneinige Geschwister mit unterschiedlichen Vorstellungen zur Behandlung.
    • Patchwork-Familien, in denen neue Partner und Kinder aufeinandertreffen.
    • Verfügungen, die kurz nach einer Demenzdiagnose unterschrieben wurden.
    • Dokumente ohne Datum, mit Bleistiftkorrekturen oder fremder Handschrift.

    In diesen Fällen ist die notarielle Beurkundung der wirksamste Schutz: Sie dokumentiert unabhängig, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift wussten, was Sie festgelegt haben.

    Häufig gestellte Fragen

    Ja, vollständig gültig. § 1827 BGB verlangt nur die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – keinen Notar, keine Zeugen, keine Beglaubigung.

    Die rechtliche Wirksamkeit erhöht sich dadurch nicht, da die Schriftform bereits ausreicht. Eine Beglaubigung kann aber im Streitfall zusätzliche Beweiskraft für Echtheit und Geschäftsfähigkeit bieten.

    Bei der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar nur die Echtheit Ihrer Unterschrift. Bei der Beurkundung verliest und prüft er zusätzlich den vollständigen Inhalt – das ist teurer, aber rechtlich umfassender abgesichert.

    Da die Patientenverfügung keinen Vermögenswert hat, fällt nach dem GNotKG meist nur die Mindestgebühr von ca. 20 € (Beglaubigung) bzw. 60 € (Beurkundung) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer an.

    Ja, und das ist sogar empfehlenswert. Da bei der Vorsorgevollmacht eine notarielle Beglaubigung in vielen Fällen ohnehin sinnvoll ist (z. B. bei Immobilien, Bankgeschäften), spart die Bündelung Zeit und Gebühren.

    Über die Notarsuche der Bundesnotarkammer (notar.de) finden Sie Notarinnen und Notare in Ihrer Nähe. Termine sind in der Regel kurzfristig erhältlich; das Vorab-Versenden der Vorlage spart Zeit.

    Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Lassen Sie Inhalt und Formulierungen Ihrer Verfügung oder Vollmacht im Zweifel von einer Notarin, einem Notar oder einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt prüfen.